Vereinssatzung gültig seit 24.05.2022
Vereinssatzung
V E R E I N S S A T Z U N G
der Sport- und Spielgemeinschaft DJK BETZDORF E.V.
I. NAME UND WESEN
§ 1
Der Verein führt den Namen "Sport- und Spielgemeinschaft DJK Betzdorf e.V." Er ist gegründet 1922 (wiedergegründet am 8.3.1959 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins N.N.).
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Betzdorf/Sieg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.';
§ 3
Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport und des DJK-Diözesanverbandes Trier. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes.
§ 4
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland, steht damit zugleich in dessen Ordnung zu gleichen Rechten und Pflichten
§ 5
Der Verein führt das DJK-Banner und das DJK-Zeichen (Siegel, Briefkopf, Texte und Plakate der Vereinsveranstaltungen). Seine Farben sind blau-weiß.
§ 6
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
II. ZWECK
§ 7
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendarbeit, sowie das Angebot an Freizeitgestaltung.
Gesundheit und körperliche Fitness sind weitere Fördermerkmale beim Eingliedern in die Sportgemeinschaft.
§ 8
Der Verein betreibt den Sport nach den Grundsätzen des Amateurstatutes.
§ 9
Ziel des Vereins ist es, in einem guten Verhältnis zu anderen Vereinen und Gemeinschaften zu stehen. Dabei wird ein besonderer Wert auf Öffentlichkeitsarbeit gelegt.
§ 10
Der Verein trägt in seiner DJK-Sportjugend jugendpflegerischen Charakter. Er hat das Bestreben, mit Nachwuchsförderung einen gezielten Jugendaufbau zu erreichen.
§ 11
Die DJK Betzdorf e.V. mit Sitz in Betzdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
§ 12
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sollen im Rahmen dieser Satzung zweckmäßig verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt.
III. Ziele und Aufgaben
§ 13
Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.
Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:
(1) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
(2) Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.
(3) Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz
§ 14
Der Verein sorgt für geeignete Sportmöglichkeiten auf dem Sportplatz, in der Halle sowie für Sportgeräte.
§ 15
Der Verein hält Versammlungen ab, bietet geselliges Leben in Natur und Heim, durch Fahrt und Wanderung, durch Fest und Feier. Der Verein führt jährlich eine Veranstaltung durch, bei der die Eltern der jugendlichen Mitglieder einen Überblick über die sportlichen Tätigkeiten der einzelnen Abteilungen erhalten.
§ 16
Der Verein sorgt für genügenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung; sportärztliche Untersuchung wird empfohlen.
§ 17
Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen; er arbeitet auch mit an den allgemeinen Aufgaben im deutschen Sport.
Fahrten und Wettkämpfe mit in- und ausländischen Vereinen werden in vertretbarem Umfange gefördert.
§ 18
Der Verein kann Sport- und Spielgemeinschaften mit einem oder mehreren Vereinen bei Einverständnis des Vorstandes erlauben. Abmachungen (z. B. Satzungen der Gemeinschaft) sind von der Zustimmung des Vorstandes abhängig. Erkennt der geschäftsführende Vorstand, daß die Sport- bzw. Spielgemeinschaften den Verein finanziell so stark belasten, daß ein wirtschaftliches Arbeiten nicht mehr möglich ist, muß der Vorstand die Auflösung der Gemeinschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt vornehmen. Einlagen des Vereins in diese Gemeinschaft müssen an die Vereinskasse zurückgeführt werden.
IV. MITGLIEDSCHAFT
§ 19
Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
§ 20
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vorstand.. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung der Eltern bzw. des allein erziehungsberechtigten Elternteils vorzulegen.
§ 21
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
a) - a k t i v e M i t g l i e d e r, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind';
b) - p a s s i v e M i t g l i e d e r, die, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen, bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK sich zu beteiligen, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen entsprechenden freiwilligen Beitrag zu leisten;
c)- E h r e n m i t g l i e d e r, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß der Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK Sportverband.
§ 22
Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und aktives bzw. passives Wahlrecht. Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein betrifft. Die Mitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr bilden die DJK-Sportjugend.
§ 23
Verlust der Mitgliedschaft.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Ausschluss ( § 20 ) aus dem Verein.
2. Das Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Erklärung der Eltern bzw. des allein erziehungsberechtigten Elternteils vorzulegen.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 M o n a t e n zulässig.
3.Bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes kann der Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand, wobei betroffene Vorstandsmitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.
Satzungswidriges Verhalten ist insbesondere gegeben,
a) - wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Organen des Vereins,
b) - wegen Nichtbezahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c) - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) - wegen unehrenhafter Handlungen.
Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den erweiterten Vorstand zulässig.
§ 24
Beiträge.
Der von den Mitgliedern zu leistende monatliche Mitgliedsbeitrag sowie evtl. außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 25
Pflichten der Mitglieder
a) - Am Sport und Leben der DJK aktiv und regelmäßig teilzunehmen; den Satzungen und Ordnungen der Führung Folge zu leisten und sich für die Ziele der DJK überall persönlich einzusetzen.
b) - Die Mitglieder des Vereins sollten die DJK-Vereinsnadel tragen und das DJK-Vereinsabzeichen auf der Sportkleidung führen.
c) - Die Pflichten gegenüber Sportfachverbänden und Landessportbunden zu erfüllen und im Sportverkehr eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.
d) - Bei wesentlicher Nichterfüllung der Mitgliedspflichten kann vom Vorstand des Vereins der Verlust des Wahlrechts, Stimmrechts oder Startrechts verfügt werden.
V. LEITUNG UND VERWALTUNG
§ 26
Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 27
Erweiterter Vorstand
I.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) - dem Vorsitzenden
b) - dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) - dem geistlichen Beirat
d) - dem Referatsleiter Geschäftsführung
e) - dem Referatsleiter Finanzen
f) - dem Referatsleiter Öffentlichkeitsarbeit
g) - dem Referatsleiter Leistungssport
h) - dem Referatsleiter Breitensport
i) - dem Referatsleiter Jugend
j) - dem Referatsleiter Sportservice / Vereinsheim
k) - den Abteilungsleitern für die einzelnen Sportarten
l ) - sowie den bis zu 15 Beisitzern
II.
Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand tritt in der Regel alle 3 Monate zusammen.
III.
Der Vorstand kann jederzeit andere als die zuvor genannten Personen zu den einzelnen Sitzungen einladen. Diese Personen haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.
§ 28
Geschäftsführender Vorstand
I.
Zur Erfüllung der laufenden Aufgaben im Rahmen der Verwaltung und Geschäftsführung ist ein geschäftsführender Vorstand gebildet.
II.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) - dem Vorsitzenden
b) - dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) - den einzelnen Referatsleitern
III.
Der Geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen.
IV.
Der Vorstand kann auch zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes andere als die genannten Personen einladen; diese haben sodann beratende Funktion ohne Stimmrecht.
§ 29
Vertretung des Vereines
I.
Vorstand
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Sie berufen und leiten die Sitzungen und Versammlungen. Für das Innenverhältnis gilt: Der stellvertretende Vorsitzende wird nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
II.
Besondere Vertreter
Die Referatsleiter Geschäftsführung, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Leistungssport, Breitensport, Sportservice/Vereinsheim und Jugend sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
Innerhalb des gewöhnlichen Aufgabenbereiches ihrer Referate sind sie befugt, die üblichen Rechtsgeschäfte abzuschließen.
§ 30
Wahl
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden ebenfalls von ihren Abteilungen für zwei Jahre gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
§ 31
Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder sollen die Satzung und Beschlüsse im Sinne der Vereinsmitglieder ausführen, deren Meinung und Interessen sie vertreten. Außerdem soll eine gute Mitarbeit mit den DJK-Diözesen, Kreisgemeinschaften, ihren Anschlüssen und ihren Veranstaltungen gepflegt werden. Desgleichen soll eine gute Zusammenarbeit mit den übergeordneten Organen des deutschen Sports und seiner Verbände bestehen.
§ 32
Der geistliche Beirat
Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden. Er ist verantwortlich im besonderen für die religiösgeistige und erzieherische Aufgabe im Verein. Er hat in diesen Fragen ein Einspruchsrecht. Seine besonderen Aufgaben sind dazu die seesorgliche Hilfe für die Mitglieder, die Teilnahme und Mitwirkung bei den Vorstandsitzungen und den Vereinsversammlungen.
§ 33
Referatsleiter Geschäftsführung
I.
Der Referatsleiter Geschäftsführung führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes. Er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt Einladungen und die Protokolle der Sitzungen.
II.
Protokollführung
Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, dem Referatsleiter Geschäftsführung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und dem Referatsleiter Geschäftsführung zu unterzeichnen.
III.
Der Referatsleiter Geschäftsführung bestimmt einen seiner beigeordneten Mitarbeiter zum Stellvertreter.
§ 34
Referatsleiter Finanzen
I.
Der Referatsleiter Finanzen verwaltet die Vereinskasse und stellt den Jahresabschluss auf. Die Vereinskasse wird jährlich von z w e i gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
II.
Der Referatsleiter Finanzen bestimmt einen seiner beigeordneten Mitarbeiter zum Stellvertreter.
Der Referatsleiter Finanzen kann bestimmte Aufgaben der Finanzverwaltung auf seine Mitarbeiter delegieren.
§ 35
Referatsleiter Öffentlichkeitsarbeit
I.
Der Referatsleiter Öffentlichkeitsarbeit ist verantwortlich für die Vereinszeitschrift, Pressemitteilungen, Werbung des Vereins allgemein sowie der Werbung bei Sportveranstaltungen.
II.
Zum Mitarbeiterkreis des Referatsleiters Öffentlichkeitsarbeit gehört der Verantwortliche für Medien.
III.
Der Referatsleiter Öffentlichkeitsarbeit bestimmt einen seiner Mitarbeiter zum Stellvertreter.
§ 36
Referatsleiter Jugend
I.
Dem Referatsleiter Jugend ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen.
II.
Er hat sowohl für gesellige, wie auch für kulturelle und sportliche Belange in der Jugendarbeit Sorge zu tragen.
§ 37
Referatsleiter Leistungssport
I.
Der Referatsleiter Leistungssport sorgt für die Zusammenarbeit der Leistungssportgruppen mit den übrigen Gruppen, Abteilungen und Sportverbänden.
II.
Er ist verantwortlich für die Bereitstellung und die Belegungspläne der Sportstätten sowie der Sportgeräte und Ausrüstung der Mannschaften.
III.
Im Einvernehmen mit den Trainern und Abteilungsleitern des Leistungssportbereiches soll er auftauchende Probleme dem Vorstand zur Diskussion und Lösung vortragen.
IV.
Er unterstützt die Abteilungsleiter bei der Organisation von Großwettkämpfen.
V.
Er ist der ständige Vertreter des Referats Breitensport.
VI.
Er wird durch je einen beigeordneten Mitarbeiter aus den Leistungssportabteilungen unterstützt.
§ 38
Referatsleiter Breitensport
I.
Der Referatsleiter Breitensport sorgt für die Zusammenarbeit der übrigen Sportgruppen mit den einzelnen Abteilungen. Ihm obliegen die gleichen Aufgaben wie dem Referatsleiter Leistungssport für die Breitensportgruppen des Vereins.
II.
Er ist der ständige Vertreter des Referats Leistungssport.
§ 38 a Referent Sportservice und Vereinsheim
Der Referent Sportservice und Vereinsheim ist zuständig für
a. die Bereitstellung und Organisation von Getränke- und Imbisseinrichtungen bei Großveranstaltungen
b. Bewirtschaftung und Unterhaltung des Vereinsheims
§ 39
Die Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilungen. Sie sorgen für die Meldung der Mannschaften und organisieren den Sportbetrieb. Ihnen obliegt die Regelung von Mannschaftbegleitung, Spielersitzungen und geselligem Beisammensein.
§ 40
Die Beisitzer
Die Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen. Hierzu werden sie vom Vorstand den einzelnen Referaten zugewiesen und von den Referatsleitern mit besonderen Aufgaben betraut.
§ 41
Besondere Aufgaben
Verantwortlicher für Geräte/Ausrüstungen
a) Er/Sie prüft in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern, Trainern und Übungsleitern die Bereitstellung und Instandhaltung der Sportgeräte und; Ausrüstungsgegenstände.
b) Er/Sie wird dem Referat Leistungssport zugeordnet.';
c) Er/Sie unterstützt in seiner/ihrer Funktion auch die übrigen Referate.
§ 42
Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung bestimmt jährlich zwei Kassenprüfer, die jeweils den Abschluss
des Referates Finanzen überprüfen.
§ 43
Jahreshauptversammlung
a) Zur Jahreshauptversammlung gehören:
- der Vereinsvorstand
- die über 16-jährigen Mitglieder.
b) Aufgaben der Jahreshauptversammlung: Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und Berichte der Abteilungsleiter, Beschlussfassung über Beiträge, Aufstellung eines Jahresprogrammes.
c) Alle zwei Jahre erfolgt Entlastung des Vorstandes und Wahlen zum Vorstand.
d) Die Jahreshauptversammlung ist alljährlich, möglichst im 1. Quartal einzuberufen.
e ) Der Termin der Jahreshauptversammlung ist e i n e W o c h e im voraus mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge sollen möglichst eine Woche im voraus schriftlich eingereicht werden.
Der Termin der Jahreshauptversammlung wird im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Betzdorf veröffentlicht. Zusätzlich kann eine Veröffentlichung im Vereinskasten ( Kirche St. Ignatius ) sowie über die Vereins - Homepage erfolgen.
Maßgebend ist die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Betzdorf.
§ 44
Außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 5 % stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden.
b) Zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung können der DJK-Diözesanvorstand und der DJK-Kreisvorstand eingeladen werden.
§ 45
Geschäftsordnung
a) Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind unabhängig der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
b) Für Beschlüße gilt einfache Mehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung ist 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von wenigstens 1/10 der Stimmberechtigten erforderlich. Liegt keine Beschlussfähigkeit der Versammlung vor, kann der Vorstand beschließen, dass innerhalb 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Diese Möglichkeit muss jedoch auf der Einladung besonders bekannt gegeben werden.
c) Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen auf der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der über 16 Jahre alten Mitglieder.
d) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim . Stimmzettel für die jeweiligen Wahlgänge sind vorzuhalten. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden; hiervon ausgenommen ist die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/- in.
§ 46
Ordnungsrecht
Bei Jahreshauptversammlungen, außerordentlichen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen hat der 1. Vorsitzende Ordnungsrecht. Im Rahmen dieses Ordnungsrechtes kann er Mitglieder nach einmaliger Verwarnung von der weiteren Teilnahme ausschließen.
§ 47
Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Auflösung oder Austritt des Vereins aus dem DJK-Bundesverband / DJK Diözesanverband Trier kann nur in einer mit dieser Tagesordnung v i e r Wochen voraus einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden.
Der Austrittsbeschluss ist dem Diözesanverband mitzuteilen. Im übrigen gilt §44 der Satzung. Zu der Versammlung sind Kreisvorstand und Diözesanvorstand einzuladen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Katholische 'Kirchengemeinden Betzdorf, "St. Ignatius", die sich wiederum verpflichtet, das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Vorstehende Vereinssatzung wurde von der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung
gebilligt und angenommen.
Betzdorf, den 24. Mai 2022
Name Funktion Unterschrift
Gezeichnet:
· Sebastian Schmeier, 1. Vorsitzender
· Sabine Wolf, 2. Vorsitzender
Amtsgericht Montabaur - Vereinsregister Az.: VR 947