V E R E I N S S A T Z U N G

der Sport- und Spielgemeinschaft
DJK BETZDORF E.V.

I.
NAME UND WESEN

§ 1            

Der Verein führt den Namen „Sport- und Spielgemeinschaft DJK Betzdorf E.V. abgekürzt DJK Betzdorf E.V.“ Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“

Er ist gegründet 1922 (wiedergegründet am 8.3.1959 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins N.N.).

§ 2            

Der Verein hat seinen Sitz in Betzdorf/Sieg und ist Mitglied im Landessportbund Rheinland e.V. sowie seinen zuständigen Verbänden.

Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 3            

Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, der katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport, und des DJK-Diözesanverbandes Trier. Er untersteht deren Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Diözesanverbandes.

§ 4            

Der Verein führt das DJK-Banner und das DJK-Zeichen. Seine Farben sind blau-weiß.

§ 5        

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

II.
ZWECK und Gemeinnützigkeit

§ 6            

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendarbeit, sowie das Angebot an Freizeitgestaltung.

Gesundheit und körperliche Fitness sind weitere Fördermerkmale beim Eingliedern in die Sportgemeinschaft.

§ 7            

Der Verein betreibt den Sport nach den Grundsätzen des Amateurstatuts.

§ 8            

Ziel des Vereins ist es, in einem guten Verhältnis zu anderen Vereinen und Gemeinschaften zu stehen. Dabei wird ein besonderer Wert auf Öffentlichkeitsarbeit gelegt.

§ 9            

Der Verein trägt in seiner DJK-Sportjugend jugendpflegerischen Charakter. Er hat das Bestreben, mit Nachwuchsförderung einen gezielten Jugendaufbau zu erreichen.

§ 10        

Die DJK Betzdorf E.V. mit Sitz in Betzdorf, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 11        

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sollen im Rahmen dieser Satzung zweckmäßig verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt.

III
Grundsätze und Werte des Vereins

§ 12        

  1. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie zu den Regelungen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und damit ausdrücklich zu den Grundsätzen der Kinder- und Menschenrechte und eines freiheitlichen Miteinanders. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie sexualisierter, körperlicher oder psychischer Art ist.
  2. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Offenheit sowie der parteipolitischen Neutralität.
  3. Der Verein distanziert sich von diskriminierenden, extremistischen, rassistischen und menschenfeindlichen Bestrebungen.
  • Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins, wie in dieser Satzung benannt, bekennen, für diese eintreten und ihnen Geltung verschaffen.

IV.
Ziele und Aufgaben

§ 13        

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung in christlicher Verantwortung dienen.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

  1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
  2. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen, die von der DJK auf den einzelnen Verbandsebenen angeboten werden.
  3. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.

§ 14        

Der Verein hält Versammlungen ab, bietet geselliges Leben in Natur und Heim, durch Fahrt und Wanderung, durch Fest und Feier.

§ 15        

Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen; er arbeitet auch mit an den allgemeinen Aufgaben im deutschen Sport. Fahrten und Wettkämpfe mit in- und ausländischen Vereinen werden in vertretbarem Umfange gefördert.

V.
MITGLIEDSCHAFT

§ 16        

Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.

Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu den Grundsätzen und Werten des Vereins nach dieser Satzung bekennen. Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und erkennt diese Regelungen an.

§ 17        

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vorstand. Bei Jugendlichen und Kindern unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung der Eltern bzw. des allein erziehungsberechtigten Elternteils vorzulegen.

§ 18        

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

a) – a k t i v e M i t g l i e d e r, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig sind‘;

b) – p a s s i v e M i t g l i e d e r, die, ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen, bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK sich zu beteiligen, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen entsprechenden freiwilligen Beitrag zu leisten;

c)- E h r e n m i t g l i e d e r, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Der Verein ehrt seine Mitglieder gemäß der Ehrenordnung des Vereins und gemäß den Ehrenordnungen im DJK-Sportverband.

§ 19        

Die Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht und aktives bzw. passives Wahlrecht.
Ein Mitglied des Vorstandes ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Die Mitglieder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr und deren gewählte und berufene Jugendvertreter/innen bilden die DJK-Sportjugend.

§ 20      
Verlust der Mitgliedschaft.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Das Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vorstand zu richten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Erklärung der Eltern bzw. des allein erziehungsberechtigten Elternteils vorzulegen.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 3 M o n a t e n zum 31.3 und 30.9 zulässig.

  • Bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes kann der Ausschluss erfolgen.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand, wobei betroffene Vorstandsmitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen sind.

Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt.

Satzungswidriges Verhalten ist insbesondere gegeben,

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober
    Missachtung von Organen und Ordnungen des Vereins,
  2.  wegen Nichtbezahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
  3.  wegen Handlungen, die in grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielen zuwider sind.

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen.

Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den erweiterten Vorstand zulässig.

§ 21      
Beiträge

Der von den Mitgliedern zu leistender monatlicher Mitgliedsbeitrag sowie evtl. außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 22      
Pflichten der Mitglieder

  1. – Am Sport und Leben der DJK aktiv und regelmäßig teilzunehmen; den Satzungen und Ordnungen der Führung Folge zu leisten und sich für die Ziele der DJK überall persönlich einzusetzen.
  2. – Die Pflichten gegenüber Sportfachverbänden und Landessportbunden zu erfüllen und im Sportverkehr eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.
  3. – Bei wesentlicher Nichterfüllung der Mitgliedspflichten kann vom Vorstand des Vereins der Verlust des Wahlrechts, Stimmrechts oder Startrechts verfügt werden.. Dies ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

VI.
LEITUNG UND VERWALTUNG

§ 23        

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind der Vorstand, der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 24      
Erweiterter Vorstand

I.   Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. – dem Vorsitzenden
  2. – dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. – dem geistlichen Beirat
  4. – dem Referatsleiter/in Geschäftsführung
  5. – dem Referatsleiter/in Finanzen
  6. – dem Referatsleiter/in Öffentlichkeitsarbeit
  7. – dem Referatsleiter/in Sport
  8. – dem Referatsleiter/in Jugend
  9. – dem Referatsleiter/in Sportservice / Vereinsheim
  10. – den Abteilungsleitern für die einzelnen Wettkampfsportarten Sportarten
  11. – sowie den bis zu 15 Beisitzern)
  1. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erweiterte Vorstand tritt in der Regel alle 3 Monate zusammen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit andere als die zuvor genannten Personen zu den einzelnen Sitzungen einladen. Diese Personen haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.

§ 25      
Geschäftsführender Vorstand

  1. Zur Erfüllung der laufenden Aufgaben im Rahmen der Verwaltung und Geschäftsführung ist ein geschäftsführender Vorstand gebildet.
  2. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  1. Dem/der Vorsitzenden
  2. Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  3. den einzelnen Referatsleiter/innen
  1. Der Geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel regelmäßig zusammen.
  2. Der Vorstand kann auch zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes andere als die genannten Personen einladen; diese haben sodann beratende Funktion ohne Stimmrecht.

§ 26      
Vertretung des Vereines

  1. Vorstand
    Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Sie berufen und leiten die Sitzungen und Versammlungen. Für das Innenverhältnis gilt: Der/die stellvertretende Vorsitzende wird nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.
  2. Besondere Vertreter
    Die Referatsleiter/innen Geschäftsführung, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Leistungssport, Breitensport, Sportservice/Vereinsheim und Jugend sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
    Innerhalb des gewöhnlichen Aufgabenbereiches ihrer Referate sind sie befugt, die üblichen Rechtsgeschäfte abzuschließen.

§ 27      
Wahl

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

In geraden Jahren wird der/die 1. Vorsitzende/r und der/die Referatsleiter/in/in Finanzen gewählt In ungeraden Jahren werden die anderen Vorstandsmitglieder gewählt.

Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Wettkampfsportarten Sportarten werden ebenfalls von ihren Abteilungen für zwei Jahre gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand eine Person nachberufen und das Wahlamt durch einen Vorstandsbeschluss neu besetzen.

Bei einer dadurch evtl. frei gewordenen Position im Vorstand kann analog verfahren werden.

Bei der nächsten Mitgliederversammlung wird dieses Amt von der Versammlung bestätigt.

§ 28      
 Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder sollen die Satzung und Beschlüsse im Sinne der Vereinsmitglieder ausführen, deren Meinung und Interessen sie vertreten. Außerdem soll eine gute Mitarbeit mit den DJK-Diözesen, Kreisgemeinschaften, ihren Ausschüssen und ihren Veranstaltungen gepflegt werden. Desgleichen soll eine gute Zusammenarbeit mit den übergeordneten Organen des deutschen Sports und seiner Verbände bestehen.

Die Referatsleiter/in/innen können einen beigeordneten Mitarbeiter/in zum Stellvertreter/in benennen.

Es können einzelne Aufgaben festgelegt und delegiert werden.

§ 29      
Der geistliche Beirat, die geistliche Beirätin

Der geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden. Er ist verantwortlich im Besonderen für die religiös / geistige und erzieherische Aufgabe im Verein. Er hat in diesen Fragen ein Einspruchsrecht. Seine besonderen Aufgaben sind dazu die seesorgliche Hilfe für die Mitglieder, die Teilnahme und Mitwirkung bei den Vorstandsitzungen und den Vereinsversammlungen.

§ 30      
Referatsleiter/in Geschäftsführung

  1. Der Referatsleiter/in Geschäftsführung führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes. Er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt Einladungen und die Protokolle der Sitzungen.
  2. Protokollführung
    Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, dem Referatsleiter/in Geschäftsführung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 31      
Referatsleiter/in Finanzen

Der Referatsleiter/in Finanzen verwaltet die Vereinskasse und stellt den Jahresabschluss auf. Die Vereinskasse wird jährlich von z w e i gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.

§ 32      
Referatsleiter/in Öffentlichkeitsarbeit

Der Referatsleiter/in Öffentlichkeitsarbeit ist verantwortlich für die Mitteilungen und Infos für die Mitglieder, Pressemitteilungen, Werbung des Vereins allgemein sowie der Werbung bei Sportveranstaltungen.

§ 33      
Referatsleiter/in Jugend

  1. Dem Referatsleiter/in Jugend ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen.
  2. Er hat sowohl für gesellige wie auch für kulturelle und sportliche Belange in der Jugendarbeit Sorge zu tragen.

§ 34      
Referatsleiter/in Sport

  1. Die Referatsleiter/in Sport sorgt für die Zusammenarbeit der Sportgruppen mit den übrigen Gruppen, Abteilungen und Sportverbänden.
  2. Er/Sie ist verantwortlich für die Bereitstellung und die Belegungspläne der Sportstätten sowie der Sportgeräte und Ausrüstung der Mannschaften und Sportler.
  3. Im Einvernehmen mit den Trainern und Abteilungsleitern des Wettkampfsportbereiches soll er/sie auftauchende Probleme dem Vorstand zur Diskussion und Lösung vortragen.
  4. Er/Sie unterstützt die Abteilungsleiter/innen bei der Organisation von Großwettkämpfen.

§ 35      
Referent/in Sportservice und Vereinsheim

Der/die Referent/in Sportservice und Vereinsheim ist zuständig für

  1. die Bereitstellung und Organisation von Getränke- und Imbisseinrichtungen bei Großveranstaltungen
  2. Bewirtschaftung und Unterhaltung des Vereinsheims.

§ 36      
Die Abteilungsleiter/innen

Die Abteilungsleiter für die einzelnen Wettkampf-Sportarten haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilungen. Sie sorgen für die Meldung der Mannschaften und organisieren den Sportbetrieb. Ihnen obliegt die Regelung von Mannschaftbegleitung, Spielersitzungen und geselligem Beisammensein.

§ 37      
Die Beisitzer/innen

Die Beisitzer haben die Aufgabe, den Vorstand mit Rat und Tat zu unterstützen. Hierzu werden sie vom Vorstand den einzelnen Referaten zugewiesen und von den Referatsleiter/inn mit besonderen Aufgaben betraut.

§ 38      
Kassenprüfer/innen

Die Jahreshauptversammlung bestimmt jährlich drei Kassenprüfer, wovon mindestens zwei jeweils den Abschluss des Referates Finanzen überprüfen.

§ 39      
Personen mit besondere Aufgabenstellung/en

Der Vorstand kann Personen mit besonderen Aufgabenstellungen beauftragen

§ 40      
Jahreshauptversammlung

  1. Zur Jahreshauptversammlung gehören:
    – der Vereinsvorstand
    – die über 16-jährigen Mitglieder.
    1. Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
      Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und Berichte der Abteilungsleiter, Beschlussfassung über Anträge,
    1. Jedes Jahr erfolgt die Entlastung des Vorstandes und Wahlen zum Vorstand.
    1. Die Jahreshauptversammlung ist alljährlich, möglichst im 1.Halbjahr einzuberufen.

e) Der Termin der Jahreshauptversammlung ist vier W o c h e n im Voraus mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge sind zwei Wochen im Voraus in Textform einzureichen.

Der Termin der Jahreshauptversammlung wird im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Betzdorf veröffentlicht.

§ 41      
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens
     5 % den stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden.
    1. Zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der DJK-Diözesanvorstand eingeladen werden.

§ 42      
Geschäftsordnung

  1. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind unabhängig der Teilnehmerzahl beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  2. Für Beschlüsse gilt einfache Mehrheit; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
    Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung ist eine .2/3 Mehrheitder anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen auf der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der über 16 Jahre alten Mitglieder.
  4. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Stimmzettel für die jeweiligen Wahlgänge sind vorzuhalten. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden; hiervon ausgenommen ist die Wahl des/der Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/- in.

§ 43      
Ordnungsrecht

Bei Jahreshauptversammlungen, außerordentlichen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen hat der/die 1. Vorsitzende Ordnungsrecht. Im Rahmen dieses Ordnungsrechtes kann er/sie Mitglieder nach einmaliger Verwarnung von der weiteren Teilnahme ausschließen.

§ 44      
Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Auflösung oder Austritt des Vereins aus dem DJK-Bundesverband / DJK Diözesanverband Trier kann nur in einer mit dieser Tagesordnung v i e r   Wochen voraus einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Der Austrittsbeschluss ist dem Diözesanverband mitzuteilen

Im Übrigen gilt §44 (außerordentliche Mitgliederversammlung) der Satzung. Zu der Versammlung sind Kreisvorstand und Diözesanvorstand einzuladen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fallt sein Vermögen an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich in ökumenischem Geist für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung des Sports, in der Stadt Betzdorf verwendet werden darf.
Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

§ 45      
Vergütungen
und Aufwendungsersatz

  1. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 27 Abs. 3 S. 2 BGB beschließen, dass den Vorstandmitgliedern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung (z.B. in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
  2. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder gegen Zahlung des Ehrenamtsfreibetrags gemäß § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über entgeltliche Vereinstätigkeiten trifft der Vorstand.
  3. Die Vereinsmitglieder, einschließlich der Vorstandsmitglieder, haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, sofern die Voraussetzungen nach § 670 BGB vorliegen.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Alle Abrechnungen eines Geschäftsjahres müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres vorgelegt werden.

§ 46      
Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  3. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 05-GVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 05-GVO,

    das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 05-GVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 05-GVO.
  4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zuganglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Vorstehende Vereinssatzung wurde von der ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gebilligt und angenommen.

Betzdorf, den …3. April 2025.

Name Funktion Unterschrift

Amtsgericht Montabaur  – Vereinsregister Az.:  VR 947